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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Angebot und Vertragsabschluss

1. Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend.

2. Alle Angebote sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Lieferers verbindlich. Geringfügige Abweichungen im Rahmen einer schriftlichen Auftragsbestätigung werden Vertragsinhalt.

3. Vereinbarungen mit Vertretern haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt werden. Vertreter sind zum Inkasso nicht berechtigt.

Umfang der Lieferungspflicht

1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.

2. Maßangaben, Gewicht, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

Preise und Zahlungen

1. Die Montage wird, wenn nicht anders vereinbart, gesondert berechnet nach unseren zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Berechnungssätzen, die den Angebotsunterlagen beigefügt sind.

2. Die Mehrwertsteuer wird, wenn nicht anders vereinbart, immer zusätzlich berechnet.

3. Alle Rechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ausstellungsdatum der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei überschreiten der Zahlungsfrist von mehr als 14 Tagen werden Zinsen in Höhe des für offene Bankkredite üblichen Zinssatzes berechnet.

4. Bei Zahlungsrückstand über 2 Monate nach Rechnungszugang kommen vereinbarte Rabatte oder Frachtvergütung in Wegfall. Das gleiche gilt, wenn gegen den Besteller die Zwangsvollstreckung betrieben werden muss oder über sein Vermögen das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird.

5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die nach dem Vertragsabschluss dem Lieferer bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nach bankmäßigen Gesichtspunkten mindern, werden nach Mahnung sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit möglicherweise entgegengenommener Wechsel sofort fällig. In diesem Fall ist der Lieferer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

6. Die Aufrechnung kann der Besteller nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen klären.

Lieferfristen und Versand

1. Vereinbarte Lieferfristen sind unverbindlich. Es sein denn, die Verbindlichkeit ist ausdrücklich vereinbart.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Lieferers verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt worden ist.

3. Vom Lieferer unverschuldete Umstände (Katastrophen, Betriebsstörungen, Streiks, Lieferverzug von Zulieferern) entbinden den Lieferer von der Leistungspflicht. Er ist in solchen Füllen berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4. Der Besteller kann 3 Wochen nach überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins den Lieferer auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Lieferer in Verzug. Im Falle des Verzugs kann der Besteller dem Lieferer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Erfüllungskriterien

1. Nichterfüllungsschaden kann der Besteller nicht geltend machen, es sei denn, dem Lieferer füllt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last.

2. Ist ein verbindlicher Liefertermin vereinbart, kommt der Lieferer bereits mit überschreiten des Liefertermins in Verzug. Die Rechte bestimmen sich nach Ziff. 4.

3. Entsteht dem Besteller wegen einer vom Lieferer verschuldeten Verzögerung ein Schaden, so ist der Besteller berechtigt, unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche, eine Entschädigung zu beanspruchen. Sie betrügt für jede volle Woche der Terminüberschreitung höchstens 1/2 v. H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. des Teil- bzw. Gesamtauftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist.

4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm 14 Tage vom Tage der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lieferer 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages je Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen.

Gefahrenübergang

1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Bei frachtfreier Lieferung sind die Frachtkosten vom Empfänger vorzulegen. Die Wahl der Versandart bleibt dem Lieferer überlassen.

Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages und aller Nebenkosten, wie Fracht-, Verpackungs- und Montagekosten, Eigentum des Lieferers. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf Zahlungsverpflichtungen aus früheren und künftigen Geschäftsverbindungen und bei Ratenfinanzierungen. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten die Forderung an den Besteller um mehr als 25% der Vorbehaltsware, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

2. Die Eigentumsvorbehaltsware darf weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Bei Pfändungen zugunsten Dritter ist auf das Eigentumsrecht des Lieferers hinzuweisen und der Lieferer sofort zu benachrichtigen.

3. Das Eigentumsrecht des Lieferers erlischt nicht durch Weiterverarbeitung der Ware.

4. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Besteller nicht selbst die Versicherung nachweislich angeschlossen hat.

Haftung für Mängel

1. Für Mängel haftet der Lieferer nur in der Weise, dass er alle diejenigen Teile nachzubessern oder nach seiner Wahl neu zu liefern hat, die innerhalb von 24 Monaten seit dem Liefertag infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Voraussetzung der Haftung sind fehlerhafte Bauart, Materialmängel oder mangelhafte Ausführung. Beanstandungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Lieferung bzw. des Mangels dem Lieferer gegenüber anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitig erfolgter Mängelanzeige sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Wirksame Mängelrüge kann nicht gegenüber Vertretern erhoben werden.

2. Bei etwaigen Transportschäden ist sofort eine Bahnamtliche Tatbestandsaufnahme anzufertigen. Die Unterlassung dieser Verpflichtung der Bestellers entbindet den Lieferer von jeglicher Ersatzpflicht.

3. Erfolg die Nachbesserung oder Nachlieferung wegen eines vom Lieferer zu vertretenden Mangels nicht binnen einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag durch schriftliche Anzeige zurückzutreten. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht.

4. Geringe Abweichungen von Zeichnungen und Vorlagen des Lieferers sowie von angegebenen Maßen, Beiztönen, Beschlägen, Stoffen uns. berechtigen nicht zu Beanstandungen. Bei Nichtbestellung oder Lieferung von Mustern wird eine Gewährleistung für mustergetreuen Ausfall der Farbtöne, Formen und Abmessungen nicht übernommen.

5. Eine Mängelrüge entbindet nicht von der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.

Recht des Lieferers auf Rücktritt

1. Für den Fall unvorhersehbarer Ereignisse wie Katastrophen, Betriebsstörungen, Streiks, Lieferverzug von Zulieferern, Unvermögen eines Deckungskaufes trotz zumutbarer Bemühungen, wird der Vertrag gemessen angepasst, sofern die Leistungshindernisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf Betrieb des Lieferers erheblich einwirken. Das gilt auch für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung. Sofern eine Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

2. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktrittes bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist 01640 Coswig.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Coswig.

Ergänzungen

1. Im übrigen gelten in allen anderen Punkten die Bestimmungen der VOB/VOL.

So erreichen Sie uns

Ansprechpartner:

Martin Schrödel

K&S Objektmöbel Tischlerei GmbH
Industriestraße 34
01640 Coswig

Telefon: 03523 / 53413 - 10
Telefax: 03523 / 53413 - 299
E-Mail: info@k-s-gmbh.com

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Anfrage

Über unser Online-Anfrageformular können Sie unverbindlich ein Angebot für Ihre Holzschalungen erfragen.

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